Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 44 Kennzeichnung
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 19.08.2015 – 13 A 1445/14
- VG Münster, 05.06.2014 – 5 K 1303/13
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2024 – 3 M 144/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2024 – 3 L 89/23Zitiert von 1
- AG Bad Iburg, 19.12.2008 – 4 C 972/08 (7)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44#abs-1 (1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
vornehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44#abs-2 (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784[3] müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44#abs-3 (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44#abs-4 (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.